Bad Driburger Eisenbahnfreunde
S a t z u n g
1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bad Driburger
Eisenbahnfreunde" und hat seinen Sitz in Bad
Driburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen
werden.Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen
"eingetragener Verein" ("e.V.").
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
(1)Ziel des Vereins ist der Betrieb von
Modelleisenbahnen, das Wissen über die Eisenbahnen und
deren Bedeutung als Reise- und Transportmittel, vor allem
im ostwestfälischen Raum, zu fördern und zu verbreiten,
sowie den Erhalt und den Ausbau des schienengebundenen
Nahverkehrs in dem o.g. Raum zu unterstützen. Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bau und
Betrieb von Modelleisenbahnfahrzeugen und
Modelleisenbahnanlagen nach historischen und
aktuellen Vorbildern. Sammeln von Dokumenten, Fotos und
sonstiger schriftlicher und bildlicher Unterlagen zur
Geschichte der Eisenbahnen in Ostwestfalen und deren
Auswertung. Herausgabe von Publikationen zur Geschichte
der Eisenbahnen und eines Eisenbahn-Kalenders.
Durchführung von Exkursionen zu Orten
von eisenbahnhistorischer oder eisenbahn-technischer
Bedeutung.
(2) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu
Zwecken im Sinne der Satzung zu verwenden bzw. an die
Stadt Bad Driburg zu überweisen mit der Maßgabe, daß
diese es für wohltätige Zwecke verwendet.
3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste
beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberichtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich einzuladen.
6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der
Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,
b) der
stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretendem
Vorsitzenden,
c) der
Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
d) der
Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch je
zwei der übrigen Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
Wiederwahl des Vorstandes bzw. einzelner
Vorstandsmitglieder ist möglich. Als Vorstandsmitglieder
können alle Mitglieder gewählt werden.
7 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die die
Ziele des Vereins anerkennen und sie fördern
wollen.
8 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Mitspracherecht in der
Mitgliederversammlung und das Recht, dem Vorstand oder
der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine
Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied ist nur in schriftlicher Form vor
der Mitgliederversammlung zulässig.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele des
Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den
Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
c) das
Vereinseigentum schonend zu behandeln.
9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
(3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand zu richten. Eine Kündigungsfrist ist
hierbei nicht vorgesehen. Es erfolgt keine
anteilige Rückzahlung des Jahresbeitrages.
(4) Der Ausschluß erfolgt
a) wenn das Mitglied
trotz zweifacher Mahnung nach Abschluß des
Geschäftsjahres mit der Bezahlung
des Jahresbeitrages
noch im Rückstand ist,
b) bei grobem oder
wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins.
(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung
erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands
ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlußbeschluß ist dem
Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den
Ausschließungsbeschluß kann schriftlicher Widerspruch
erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Rechte als Mitglied ruhen während dieser Zeit.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.
10 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
(2) Bei Eintritt in den Verein während des
Geschäftsjahres zahlt das Mitglied einen anteiligen
Beitrag für den Rest des Geschäftsjahres (sofern
ein Jahresbeitrag beschlossen wurde).
(3) Der Vereinsvorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit
den Jahresbeitrag (sofern erhoben) ganz oder teilweise zu
erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
(4) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er ist
spätestens einen Monat nach Fälligkeit zu zahlen.
11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes.
b) Die Wahl einer Kassenprüferin bzw. eines
Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren. Die
Kassenprüferin bzw. der Kassenprüfer hat das Recht, die
Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der Buch- und
Kassenprüfung hat sie bzw. er
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Die Wahl einer Schriftführerin bzw. eines
Schriftführers auf die Dauer von zwei
Jahren. Die Schriftführerin bzw. der
Schriftführer hat über die Gegenstände und Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ein
schriftliches Protokoll anzufertigen und dieses vor
Beginn der Mitgliederversammlung zu verlesen.
d) Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes
des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers
und die Erteilung der Entlastung.
e) Beschlußfassung über Anträge.
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt ihren
Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es
sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene
Abstimmung.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der
Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers
erfolgt geheim, wenn ein Mitglied das beantragt,
sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der
Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers ist
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in
Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten (bei
Stimmengleichheit entsprechend mehr) statt, die im ersten
Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im
zweiten oder weiteren Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen
kann.
13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung sind gemäß Abschnitt 11
schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der
Sitzung und der Schriftführerin bzw. dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw.
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3) Das Protokoll bzw. die Niederschrift sind zu
Beginn der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
zu verlesen.
14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die beabsichtigte Änderung der Satzung
stichwortartig in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält,
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
15 Vereinsauflösung
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch
die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
der Einladung ist die beabsichtigte Auflösung
bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder
anwesend sind. Sodann kann ein Beschluß der
Mitgliederversammlung zur Auflösung herbeigeführt
werden, dem zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
zustimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung
der Geschäfte einen Liquidator.
(3) Bei Auflösung des Vereins wird mit dem
Vermögen des Vereins gemäß Abschnitt 2 Absatz 3
verfahren.
16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung
wurde von der Mitgliederversammlung am 06.04.2000
beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft.
Bad Driburg, den 27.11.2000
Der Vorstand
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Vorsicht
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Staubtrocken, vor dem Lesen ein
Glas Wasser trinken
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