Bad Driburger Eisenbahnfreunde

S a t z u n g



1  Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Bad Driburger Eisenbahnfreunde" und hat seinen Sitz in Bad Driburg.
 Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.V.").

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2   Zweck des Vereins

(1)Ziel des Vereins ist  der Betrieb von Modelleisenbahnen, das Wissen über die Eisenbahnen und deren Bedeutung als Reise- und Transportmittel, vor allem im ostwestfälischen Raum, zu fördern und zu verbreiten, sowie den Erhalt und den Ausbau des schienengebundenen Nahverkehrs in dem o.g. Raum zu unterstützen. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bau und Betrieb von Modelleisenbahnfahrzeugen  und  Modelleisenbahnanlagen nach historischen und aktuellen Vorbildern. Sammeln von Dokumenten, Fotos und sonstiger schriftlicher und bildlicher Unterlagen zur Geschichte der Eisenbahnen in Ostwestfalen und deren Auswertung. Herausgabe von Publikationen zur Geschichte der Eisenbahnen und eines Eisenbahn-Kalenders. Durchführung von Exkursionen zu Orten von eisenbahnhistorischer oder eisenbahn-technischer Bedeutung.

 (2) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke  verwendet werden.

 (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu Zwecken im Sinne der Satzung zu verwenden bzw. an die Stadt Bad Driburg zu überweisen mit der Maßgabe, daß diese es für wohltätige Zwecke verwendet.


3   Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


4   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
     a) die Mitgliederversammlung,
     b) der Vorstand.


5    Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberichtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.


6     Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus
       a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,
       b) der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretendem Vorsitzenden,
       c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
       d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch je zwei der übrigen Vorstandsmitglieder.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Als Vorstandsmitglieder können alle Mitglieder gewählt werden.


7    Mitgliedschaft

 Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und sie fördern wollen.


8    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Mitspracherecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nur in schriftlicher Form vor der Mitgliederversammlung zulässig.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet

      a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
      b) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
      c) das Vereinseigentum schonend zu behandeln.


9   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet
      a) durch Tod,
      b) durch Austritt,
      c) durch Ausschluß.

(3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine Kündigungsfrist ist hierbei  nicht vorgesehen. Es erfolgt keine anteilige Rückzahlung des Jahresbeitrages.

(4) Der Ausschluß erfolgt
      a) wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung nach Abschluß des Geschäftsjahres mit der  Bezahlung       des Jahresbeitrages noch im Rückstand ist,
      b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher  Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann schriftlicher Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Rechte als Mitglied ruhen während dieser Zeit.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.


10 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Bei Eintritt in den Verein während des Geschäftsjahres zahlt das Mitglied einen anteiligen  Beitrag für den Rest des Geschäftsjahres (sofern ein Jahresbeitrag beschlossen wurde).

(3) Der Vereinsvorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag (sofern erhoben) ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

(4) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er ist spätestens einen Monat nach Fälligkeit zu zahlen.


11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes.

b) Die Wahl einer Kassenprüferin bzw. eines Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüferin bzw. der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung  jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenprüfung hat sie bzw. er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Die Wahl einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers auf die Dauer von zwei Jahren.  Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer hat über die Gegenstände und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ein schriftliches Protokoll anzufertigen und dieses vor Beginn der Mitgliederversammlung zu verlesen.

d) Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung.

e) Beschlußfassung über Anträge.

f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt ihren Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied das beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten (bei Stimmengleichheit entsprechend mehr) statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten oder weiteren Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.


13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1)  Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind gemäß Abschnitt 11 schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3)  Das Protokoll bzw. die Niederschrift sind zu Beginn der nächstfolgenden  Mitgliederversammlung zu verlesen.


14  Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die beabsichtigte Änderung der Satzung stichwortartig in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

15  Vereinsauflösung

(1)  Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die beabsichtigte Auflösung bekanntzugeben. Die  Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sodann kann ein Beschluß der Mitgliederversammlung zur Auflösung herbeigeführt werden,  dem zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

(3) Bei Auflösung des Vereins wird mit dem Vermögen des Vereins gemäß Abschnitt 2 Absatz 3 verfahren.


16  Inkrafttreten der Satzung

     Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.04.2000 beschlossen.

     Sie tritt sofort in Kraft.


Bad Driburg, den 27.11.2000

Der Vorstand

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Glas Wasser trinken